ZitatBetreff: 15. Corona Update 30.05.2020
Zitat Präsidenten*innen, Vorsitzende und Geschäftsführer*innen der Mitgliedsorganisationen des Landessportbundes NRWAlles anzeigen
Präsidium des Landessportbundes NRW zur Kenntnis
Leiterkreis des Landessportbundes NRW zur Kenntnis
Staatskanzlei NRW zur Kenntnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachstehend einige wichtige Ergänzungen/Klarstellungen zu unserem vorgestern Abend versandten 14. Corona-Update (Link zur aktuellen CoronaSchVO und Anlage siehe unten):
Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte sind lediglich beim Gesundheitsamt vorzulegen!
Wie gestern mitgeteilt, sind ab dem 30.05.2020 auch wieder Wettkämpfe/Wettbewerbe im Breiten- möglich (begrenzte Personenzahl 10 beachten! Also z. B. Spiel 5 gegen 5), wenn
- sie im Freien stattfinden und
- ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird.
Die CoronaSchVO schreibt hierfür ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vor, besagt im Wortlaut aber lediglich, dass dieses Konzept bei der lokalen Gesundheitsbehörde vorzulegen ist und nicht, wie wir an einer Stelle gestern geschrieben haben, von dieser auch zu genehmigen ist. Die lokale Behörde kann Nachbesserungen/Ergänzungen verlangen.
Konkret empfehlen wir den Fachverbänden deshalb nochmals, für ihre Sportart spezifische Muster zu erstellen und ihren Vereinen zur Verfügung zu stellen, damit diese sie dann beim Gesundheitsamt vorlegen können. Auch für den Fall, dass bis zu den Sommerferien kein Wettkampfbetrieb mehr stattfinden sollte, ist diese Arbeit aus unserer Sicht gut investiert, da sicher auch nach den Sommerferien noch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen vorgeschrieben oder mindestens sinnvoll sein wird. Bitte lassen Sie uns entsprechende Muster gern zukommen, damit wir sie auf unserer Website veröffentlichen können. Unsere allgemeine Hilfestellung zum Thema ist nochmals beigefügt und wird fortlaufend angepasst.
Tanzen
Wir hatten die Lockerungen am 11. Mai so interpretiert, dass die Öffnung von Tanzschulen (bei Tanzen mit einem*r festen Partner*in) auch eine Öffnung für den Tanzsport in Vereinen bedeutet. Unserer Bitte, dies in der CoronaSchVo für den 30. Mai explizit so zu verankern, ist die Landesregierung leider nicht nachgekommen. Damit ist jetzt klar: Tanzsport mit Körperkontakt in geschlossenen Räumen ist noch nicht möglich.
Rückverfolgbarkeit
Dieser neue §2a der CoronaSchVo hat zu einigen Nachfragen bei uns geführt. Die Staatskanzlei hat uns hierzu mitgeteilt: Eine Rückverfolgbarkeit (Name, Adresse, Telefonnummer) nach §2a muss nur für die Zuschauer sichergestellt sein, nicht für die Sportler*innen selbst (es wird davon ausgegangen, dass letztere auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet ist).
Wir wissen, dass viele Sportvereine auch die Anwesenheit ihrer Sportler*innen erfassen. Hier ist aus unserer Sicht eine lokale Abwägung gefragt. Innerhalb des Vereins dürfte tatsächlich vielfach eine Rückverfolgbarkeit auch ohne schriftliche Erfassung gewährleistet sein. Bei größeren Gruppen und Gruppen mit vielen Nichtmitgliedern, z. B. Sport im Park, halten wir dagegen eine gesonderte Erfassung für sinnvoll.
Hinweise zum diesbezüglichen Datenschutz mit einem entsprechend einsetzbaren Muster zur Einholung von Einverständniserklärungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.vibss.de/fileadmin…ronaSchVO_ELMAR_LUMER.pdf
Die Vorlage ist außerdem als Anhang beigefügt.
Umsetzungsfragen
Erneut haben uns nach dem Versand vorgestern Abend Anfragen und Beschwerden erreicht, dass die Lockerungen angesichts der Kurzfristigkeit nicht verantwortlich umzusetzen seien, besonders nicht in rein ehrenamtlich geführten Vereinen. Die Tatsache, dass wir Ihnen heute – also am Tag des Inkrafttretens der neuen CorornaSchVO – erneut schreiben, um Sie über Details und Auslegungen zu informieren, könnte einerseits als Beleg für diese Sichtweise gewertet werden.
Wir weisen aber andererseits nochmals darauf hin, dass hier lediglich ein Rahmen geschaffen wird, über dessen Umsetzung jeder Verein selbst entscheiden kann und muss. Unsere Empfehlung bleibt unverändert, behutsam die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und sich dabei von keiner Seite unter Druck setzen zu lassen.
Wir werden weiterhin kontinuierlich und unverzüglich über Neuerungen informieren, die für den organisierten Sport wichtig sind.
Wir wünschen Ihnen nochmals ein schönes Pfingstwochenende und verbleiben
mit sportlichen Grüßen
Ihr Ihr
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
https://www.mags.nrw/erlasse-d…pfung-der-corona-pandemie
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg
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Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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Vereinsregister Duisburg, 12 84 VR DU
Hinweise für die Erstellung eines
Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes für Sportvereine
Das Letzte zuerst: Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist der unteren Gesundheitsbehörde vor der Eröffnung der Einrichtung oder der Durchführung des Angebots vorzulegen. Erst nach Zustimmung ist die Durchführung der Angebote zulässig.
Eine Auflistung der Unteren Gesundheitsbehörden des Landes NRW finden Sie hier .
Wer muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept erstellen?
Jeder Verein, der nach § 9(6) der CORSchVO einen sportlichen Wettbewerb im Freien durchführen möchte ist verpflichtet, ein entsprechendes Konzept zu erstellen.
Was sollte ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept enthalten:
Die jeweils zu treffenden Maßnahmen hängen von örtlichen Begebenheiten ab, sind sportartspezifisch zu treffen und hängen demgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Die nachfolgende Auflistung kann als Leitlinie genutzt werden, um die vor Ort erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.
- Benennung eines Verantwortlichen (Ansprechpartner*in für Mitglieder, Teilnehmende und Behör-den sowie zuständig für die Erstellung und Einhaltung der Regelungen)
- Plan, an welchen Stellen Informationstafeln ausgehängt werden. Vorlagen sind in der rechten Navi-gation hier zu finden
- Beschreibung der organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Me-tern bezogen auf
o den Zu- und Abgang zu den Sportstätten
o die Nutzung von Duschen- und Umkleiden (ggf. nur Verweis auf die Einhaltung der durch den Träger aufgestellten Regelungen)
o die Nutzung weiterer Gemeinschaftsräume
- Bereitstellung ausreichender Handdesinfektionsgelegenheiten
- Art und Weise der Erfassung der Kontaktdaten zur ggf. erforderlichen Rückverfolgbarkeit. (Erläute-rung: Die CORSchVO ordnet dies nicht an, es wird aber verlangt, dass „es in der Verantwortung der zusammentreffenden Personen liegt, für vier Wochen nach dem Zusammentreffen zu gewährleis-ten, dass im Fall einer Infizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sämtliche Personen der unteren Gesundheitsbehörde mit Kontaktdaten benannt werden können.“ Die Einhaltung der Datenschutz-grundverordnung ist Aufgabe der Vereine. Eine Einverständniserklärung zur Datenerfassung sind in den FAQs hinterlegt)
- Verfahren zur Archivierung der Listen mit den Kontaktdaten (wo werden diese vorgehalten)
- Beschreibung zur Umsetzung der Vorschrift, dass nicht mehr als 10 Personen an den Wettbewer-ben im Freizeit- und Breitensport teilnehmen
- Bei Nutzung vereinseigener Sportstätten Erstellung eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für die jeweiligen Sportstätten (Die Reinigung von Oberflächen steht im Vordergrund (lt. RKI: https://www.rki.de/DE/Content/…inigung_Desinfektion.html)
- Belegungsplan vereinseigener Sportstätten aus dem auch hervor geht, wie die Zu- und Abgänge für Zuschauer (max. 100) geregelt werden
- Verweis auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln
- Informationsschreiben für alle eingesetzten Übungsleitungen, Trainer*innen und Betreuer* innen mit allen erforderlichen Informationen
- Beschreibung des Verfahrens zur Information der Aktiven
- Verweis z.B. auf die Internetseite des Vereins zur Information der Mitglieder
Stand 28.05.2020
Einverständniserklärung zur Erfassung und Weitergabe von Personenkontaktdaten gemäß Corona-Schutzverordnung NRW nebst den entsprechenden Datenschutzhinweisen (zugleich Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO)
Die behördlichen Vorgaben sehen zahlreiche Maßnahmen vor, um die aktuelle Corona-Pandemie einzudämmen. Bestimmte Maßnahmen machen es erst möglich, dass Einrichtungen öffnen können. Dies gilt auch für den Sport- und Trainingsbetrieb. Ein Bestandteil des Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes ist die Registrierung von Personen, um im Fall einer Infektion einer Person mit dem Corona-Virus die Infektionsketten und Personenkontakte nachvollziehen zu können. Hierzu ist vorgesehen, dass Personen, die sogenannte Betretungsräume eröffnen, Daten von anwesenden Personen mit deren Einverständnis zur Ermöglichung einer Rückverfolgung schriftlich zu erfassen und im Bedarfsfall an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben. (vgl. § 2a Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 30.05.2020 gültigen Fassung). Demgemäß erbitten wir Ihr Einverständnis in die nachfolgend beschriebene Verarbeitung der Daten betreffend Ihre Person. Sollten Sie mit der Datenverarbeitung nicht einverstanden sein, können Sie am Sportangebot des Vereins bedauerlicherweise nicht teilnehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Herrn/Frau/divers:
Vor-/Name:
wohnhaft:
Telefonnummer:
Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass die meine Person betreffenden Daten wie in den nachfolgenden Datenschutzhinweisen angegeben, erhoben, aufbewahrt und im Fall eines Kontaktes mit einer betroffenen Person oder bei einer Infizierung meiner Person mit dem Corona-Virus an die zuständigen Gesundheitsbehörden weitergegeben werden dürfen.
Mir ist bewusst, dass eine Teilnahme am Sport- und Trainingsbetrieb des Vereins nicht möglich ist, sollte ich mein Einverständnis verweigern.
Die nachfolgenden Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.
Ort, Datum Unterschrift
Datenschutzhinweise:
Nachfolgend informieren wir Sie über die wesentlichen Aspekte der Verarbeitung Ihrer Daten:
1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seiner Vertreter:
Turn- und Sportverein Musterstadt e.V., Am Sportplatz 1, 12345 Musterstadt, gesetzlich vertreten durch den Vorstand nach § 26 BGB, Telefon: 0123/456789, E-Mail: info@tus-musterstadt.de
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten/der Datenschutzbeauftragten:
Turn- und Sportverein Musterstadt e.V., Der Datenschutzbeauftragte, Am Sportplatz 1, 12345 Musterstadt, datenschutzbeauftragter@tus-musterstadt.de
(Erläuterung: Falls der Verein einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, sind hier die Kontaktdaten anzugeben. Ansonsten können die Kontaktdaten einer Ansprechperson für den Datenschutz angegeben werden oder die Angabe entfällt.)
3. Welche Kategorien von Daten werden verarbeitet?
Wir verarbeiten folgende Daten zu Ihrer Person:
Geschlecht, Vor-/Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort), Telefonnummer, Aufenthaltszeitraum (Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Sportanlage), Angebot, an dem Sie teilgenommen haben (z.B. Kurs, Training).
4. Zwecke, für die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:
Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht in § 2a vor, dass Personen, die sogenannte Betretungsräume eröffnen, die Kontaktdaten der anwesenden Personen zu erheben haben, um eine Rückverfolgung ermöglichen zu können. Dies dient dazu, Infektionsketten zu ermitteln und eine Weiterverbreitung des Corona-Virus zu unterbinden. Zu diesem Zweck erheben wir die vorgenannten Daten, um diese erforderlichenfalls an die zuständigen Gesundheitsbehörden weiterleiten zu können.
5. Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die Verarbeitung erfolgt:
Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 c) DSGVO. Danach ist die Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die rechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 2a der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
6. Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:
Ihre Daten werden intern von zuständigen Mitarbeiter*innen, die mit der Organisation und Durchführung des Sportbetriebs beauftragt sind, verarbeitet (z.B. Übungsleiter*innen, Geschäftsführer*innen).
Ferner können wir die Daten, die wir zu Ihrer Person im Zusammenhang mit der Teilnahme am Sport- und Trainingsbetrieb erfasst haben, auf Aufforderung an die zuständige Gesundheitsbehörde weitergeben, wenn andere Personen, die positiv auf das Corona-Virus getestet wurden und sich zu derselben Zeit auf der Sportanlage aufgehalten oder an demselben Kurs teilgenommen haben und daher möglicherweise Kontakt mit Ihnen hatten. Diese Maßnahmen haben das Ziel, Infektionsketten nachzuverfolgen und unterbrechen zu können.
Ihre Daten können darüber hinaus sogenannten Auftragsverarbeitern zugänglich gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Unternehmen und deren Mitarbeiter*innen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen erbringen. Diese Unternehmen sind auftrags- und weisungsgebunden auf der Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrages im Sinne von Artikel 28 Abs. 3 DSGVO tätig und verarbeiten die Daten nicht für eigene Zwecke.
(Erläuterung: Der Aspekt der Auftragsverarbeitung ist nur aufzunehmen, wenn tatsächlich Auftragsverarbeiter mit den Daten in Berührung kommen. Das dürfte zum Beispiel nicht der Fall sein, wenn die Daten ausschließlich auf Papier aufbewahrt werden.)
7. Die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die hiermit erhobenen Daten werden für die Dauer von vier Wochen gespeichert und im Anschluss vollständig vernichtet (vgl. § 2a Abs. 1 Corona-Schutzverordnung NRW in der Fassung vom 30.05.2020). Die Vier-Wochen-Frist gilt für jede einzelne Teilnahme. Eine darüber hinaus gehende Speicherung aus anderen Gründen (zum Beispiel aus Abrechnungsgründen mit Kostenträgern) bleibt hiervon unberührt.
8. Ist die betroffene Person verpflichtet, die Daten zur Verfügung zu stellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte:
Sie sind nicht verpflichtet, uns die Daten zur Verfügung zu stellen und Ihr Einverständnis mit der beschriebenen Datenverarbeitung zu erklären. Ohne Ihr Einverständnis und ohne die Bereitstellung der Daten können Sie allerdings nicht am Sport- und Trainingsbetrieb des Vereins teilnehmen.
9. Der betroffenen Person stehen unter den in den Artikeln jeweils genannten Voraussetzungen die nachfolgenden Rechte zu:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO,
- das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird,
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Bei der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde handelt es sich um:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Musterland,
An der Aufsicht 1, 12345 Musterstadt, info@ldi-musterland.de
Für Nordrhein-Westfalen:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211/38424-0, Fax: 0211/38424-10,
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
10. Die Quelle, aus der die personenbezogenen Daten stammen:
Ihre Daten werden im Rahmen Ihres Einverständnisses und bei der Teilnahme am Sport- und Trainingsbetrieb erhoben und stammen von Ihnen als betroffene Person. Eine automatisierte Entscheidungsfindung bzw. ein Profiling findet nicht statt.
Ende der Informationspflicht
Stand: 28. Mai 2020