Corona Update v. 5.5.2020

Reinhard Fischbach
Vizepräsident Sport

Ministerium für Kinder, Familie,Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

05. Mai 2020

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An die

Landesjugendämter

nachrichtlich:

An die Kommunalen Spitzenverbänden

- Per E-Mail -

Anwendung der Verordnung zum Schutz

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des MAGS vom

01.05.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der geänderten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem

Corona-Virus SARS-CoV-2 2 (Coronaschutzverordnung –

CoronaSchVO) vom 01.05.2020 werden gemäß § 5 (Hochschulen, Bildungsangebote,

Prüfungen, Bibliotheken) Abs. 2 Bildungsangebote der

außerschulischen Bildungseinrichtungen für zulässig erklärt.

Auf dieser Grundlage gelten meine mit Erlass vom 17.04.2020 übersandten

Erläuterungen nicht weiter.

Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit

und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind

grundsätzlich den außerschulischen Bildungsangeboten und Bildungseinrichtungen

zuzurechnen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Gestaltung

von Freizeitaktivitäten ausgerichtet sind.

Bei der Durchführung der Angebote sind die einschlägigen Hygienevorschriften

und weiteren Regelungen des Infektionsschutzes zu beachten.

Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern

in den Einrichtungen und in eventuellen Warteschlangen vor dem

Eintritt eingehalten wird. Darüber hinaus ist der Zutritt so zu gestalten,

Seite dass sich maximal eine Person pro 5 Quadratmeter in den Räumen auf- 2 von 3

hält. Bei bewegungsorientierten Angeboten sind 10 Quadratmeter pro

Person vorzusehen. Sportangebote sind in diesem Rahmen weiterhin untersagt.

Die wieder Zulässigkeit bezieht sich im Einzelnen auf:

- Angebote und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit

(einschließlich der offenen Angebote von Fußballfanprojekten,

mobile Angebote (z.B. Spielmobile) und Bau- bzw. Abenteuerspielplätze

in Trägerschaft der Jugendhilfe);

- Angebote und Einrichtungen der Jugendverbände, soweit die Angebote

nicht mit Übernachtungen verbunden sind;

- Angebote und Einrichtungen der Jugendsozialarbeit gemäß § 13

SGBVIII;

- Angebote und Einrichtungen der kulturellen Jugendarbeit (wie

z.B. Jugendkunstschulen);

- sowie weitere vergleichbare Angebote und Einrichtungen der außerschulischen

Bildungsarbeit dienen;

Bezüglich der Beherbergung in Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten

und anderen Tagungsstätten in Trägerschaft der Jugendhilfe wird auf § 8

der CoronaSchVO (Beherbergung, Tourismus) verwiesen. Demnach sind

Übernachtungsangebote für Geschäftsreisende und andere Gäste aus

beruflicher Veranlassung möglich, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene

getroffen werden und die allgemeinen Bestimmungen zum Infektionsschutz

eingehalten werden.

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Ich bitte Sie darum, die Träger von Angeboten und Einrichtungen sowie

die Jugendämter zu informieren. Zugleich bitte ich Sie darauf hinzuweisen,

dass von den Möglichkeiten zur Öffnung zurückhaltend unter Abwägung

von Nutzen und Risiken im Einzelfall Gebrauch gemacht werden

sollte und den Jugendämtern zu empfehlen, Öffnungsprozesse zu begleiten.

Inwieweit hierbei die nach Infektionsschutzgesetz zuständigen örtlichen

Behörden einzubeziehen sind, ist durch die Jugendämter zu prüfen

und zu entscheiden.

Im Auftrag

Dr. Thomas Weckelmann