Ministerium für Kinder, Familie,Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
05. Mai 2020
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An die
Landesjugendämter
nachrichtlich:
An die Kommunalen Spitzenverbänden
- Per E-Mail -
Anwendung der Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des MAGS vom
01.05.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der geänderten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem
Corona-Virus SARS-CoV-2 2 (Coronaschutzverordnung –
CoronaSchVO) vom 01.05.2020 werden gemäß § 5 (Hochschulen, Bildungsangebote,
Prüfungen, Bibliotheken) Abs. 2 Bildungsangebote der
außerschulischen Bildungseinrichtungen für zulässig erklärt.
Auf dieser Grundlage gelten meine mit Erlass vom 17.04.2020 übersandten
Erläuterungen nicht weiter.
Angebote und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind
grundsätzlich den außerschulischen Bildungsangeboten und Bildungseinrichtungen
zuzurechnen, soweit sie nicht ausschließlich auf die Gestaltung
von Freizeitaktivitäten ausgerichtet sind.
Bei der Durchführung der Angebote sind die einschlägigen Hygienevorschriften
und weiteren Regelungen des Infektionsschutzes zu beachten.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern
in den Einrichtungen und in eventuellen Warteschlangen vor dem
Eintritt eingehalten wird. Darüber hinaus ist der Zutritt so zu gestalten,
Seite dass sich maximal eine Person pro 5 Quadratmeter in den Räumen auf- 2 von 3
hält. Bei bewegungsorientierten Angeboten sind 10 Quadratmeter pro
Person vorzusehen. Sportangebote sind in diesem Rahmen weiterhin untersagt.
Die wieder Zulässigkeit bezieht sich im Einzelnen auf:
- Angebote und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
(einschließlich der offenen Angebote von Fußballfanprojekten,
mobile Angebote (z.B. Spielmobile) und Bau- bzw. Abenteuerspielplätze
in Trägerschaft der Jugendhilfe);
- Angebote und Einrichtungen der Jugendverbände, soweit die Angebote
nicht mit Übernachtungen verbunden sind;
- Angebote und Einrichtungen der Jugendsozialarbeit gemäß § 13
SGBVIII;
- Angebote und Einrichtungen der kulturellen Jugendarbeit (wie
z.B. Jugendkunstschulen);
- sowie weitere vergleichbare Angebote und Einrichtungen der außerschulischen
Bildungsarbeit dienen;
Bezüglich der Beherbergung in Jugendherbergen, Jugendbildungsstätten
und anderen Tagungsstätten in Trägerschaft der Jugendhilfe wird auf § 8
der CoronaSchVO (Beherbergung, Tourismus) verwiesen. Demnach sind
Übernachtungsangebote für Geschäftsreisende und andere Gäste aus
beruflicher Veranlassung möglich, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene
getroffen werden und die allgemeinen Bestimmungen zum Infektionsschutz
eingehalten werden.
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Ich bitte Sie darum, die Träger von Angeboten und Einrichtungen sowie
die Jugendämter zu informieren. Zugleich bitte ich Sie darauf hinzuweisen,
dass von den Möglichkeiten zur Öffnung zurückhaltend unter Abwägung
von Nutzen und Risiken im Einzelfall Gebrauch gemacht werden
sollte und den Jugendämtern zu empfehlen, Öffnungsprozesse zu begleiten.
Inwieweit hierbei die nach Infektionsschutzgesetz zuständigen örtlichen
Behörden einzubeziehen sind, ist durch die Jugendämter zu prüfen
und zu entscheiden.
Im Auftrag
Dr. Thomas Weckelmann