SMK Beschluss 04.28

44. Konferenz der Sportministerinnen und Sportminister der Länder

(Umlaufbeschluss 3/2020 vom 28. April 2020)

Thema:

Wiederaufnahme von Sport – Stufenweiser Wiedereinstieg in den Trainings- und

Wettkampfbetrieb

Präambel

Die Verbreitung des Corona-Virus in Deutschland hat seit Mitte März dazu geführt, dass

Bund und Länder einschneidende Beschränkungen im Alltagsleben der Bürgerinnen und

Bürger verfügen und durchsetzen mussten. Ziele sind dabei, Menschen vor einer Infek-

tion mit dem Corona-Virus zu schützen und gleichzeitig Sorge dafür zu tragen, dass das

Gesundheitssystem in Folge einer sprunghaften Ausweitung der Infektionen nicht über-

lastet wird.

Diesen Zielen bleibt die Sportministerkonferenz (SMK) bei ihren Vorschlägen weiterhin

verpflichtet.

In den meisten Ländern ist gemäß den gültigen Verordnungen zur Bekämpfung des

Corona Virus der Sportbetrieb nahezu vollständig untersagt. Die Bevölkerung insgesamt,

aber auch die Sportverbände, Sportvereine und Sporttreibenden haben dies bislang in

großer Solidarität mitgetragen.

Bereits jetzt unterstützen Bund, Länder und Kommunen den Sport und die Vereine mit

unterschiedlichsten Maßnahmen, damit auch sie die wirtschaftlichen Folgen bewältigen

können.

Der Sport leistet auch und gerade in angespannten Zeiten seinen Beitrag zum gesell-

schaftlichen Zusammenhalt, zur Erhaltung von Gesundheit und Mobilität und damit zur

Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger. Er muss daher in für die Gesamtsituation

verantwortlicher Form schrittweise wieder ermöglicht werden.

Neben Bund, Ländern und Kommunen sind vor allem auch der DOSB und seine Mitglied-

sorganisationen aufgefordert, ihre Beiträge zu einer verantwortlichen Wiederaufnahme

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des Trainings- und Wettkampbetriebes zu leisten. Im Rahmen der schrittweisen Wieder-

aufnahme des Sportbetriebs ist es Aufgabe des organisierten Sports, insbesondere des

DOSBs, seiner Spitzenfachverbände und der Landessportbünde, mit sportartenbezoge-

nen Konzepten einen verantwortungsvollen Umgang für den Sportbetrieb zu ermöglichen

und die Ausübung des Sports im Rahmen der gesetzten Vorgaben sicherzustellen.

Unter der Voraussetzung der weiteren positiven Entwicklungen zur Eindämmung der In-

fektion empfiehlt die SMK die folgenden Maßnahmen zur Umsetzung frühestens ab dem

04. Mai 2020.

Beschluss

Die SMK dankt den Sportorganisationen in Bund und Ländern, den Verantwortlichen in

Vereinen und Verbänden, den vielen Ehrenamtlichen und den Sportlerinnen und Sport-

lern für ihren verantwortungsvollen Umgang mit den Auswirkungen des Corona-Virus und

die große Geduld für die damit verbundenen Belastungen.

Die SMK hält eine schrittweise Wiederaufnahme des Sportbetriebs, insbesondere von

Sportvereinen, im Rahmen der schrittweisen Rücknahme der Einschränkungen des öf-

fentlichen und gesellschaftlichen Lebens für dringend erforderlich. Die SMK betont, dass

sie mit diesem Papier einen Rahmen aufzeigt, innerhalb dessen die Länder nach Maß-

gabe der jeweiligen Erkenntnisse der 1. Lockerungsstufe konkrete Schritte beschließen

können. Dabei müssen die Ziele des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung unverändert

im Mittelpunkt stehen.

Die SMK hält daher eine schrittweise Wiederaufnahme des Sportbetriebes wie folgt für

angemessen:

1. Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport

a. Der Sport- und Trainingsbetrieb kann nach Maßgabe der folgenden Regeln

im Breiten- und Freizeitsport in einem ersten Schritt wieder erlaubt werden,

wenn die Sportangebote

• an der „frischen Luft“ im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder pri-

vaten Freiluftsportanlagen stattfinden,

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• sie einen ausreichend großen Personenabstand gewährleisten (1,5-2 Me-

ter),

• kontaktfrei durchgeführt werden, insbesondere bei Kontakt- und Mann-

schaftssportarten ohne Wettkampfsimulationen und -spiele,

• die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei der ge-

meinsamen Nutzung von Sportgeräten, konsequent eingehalten werden,

• die Umkleidekabinen ebenso wie Gastronomiebereiche geschlossen blei-

ben,

• Bekleidungswechsel, Körperpflege und die Nutzung der Nassbereiche

durch die Sporttreibenden nicht in der Sportstätte stattfinden,

• eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von

Warteschlangen erfolgt,

• die Nutzung von Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen un-

tersagt wird,

• Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden,

• keine Zuschauer zugelassen werden.

b. Vor dem Hintergrund der unter 1a. genannten Regeln wird eine Differenzie-

rung nach bestimmten Sportarten oder Altersgruppen von der SMK sport-

fachlich nicht für sinnvoll erachtet.

c. Der DOSB setzt mit den von ihm weiter zu entwickelnden 10 Leitplanken ei-

nen sportfachlichen Rahmen zur Umsetzung des SMK Beschlusses und die

Grundlage für die von den Fachverbänden zu erarbeitenden sportartspezifi-

schen Empfehlungen. Die Landessportbünde und Landesfachverbände sol-

len die Sportvereine auf dieser Grundlage dahingehend unterstützen, wie ein

sportartspezifisches Training unter strenger Einhaltung des hier vorgegebe-

nen Rahmens umgesetzt werden kann.

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2. Trainingsbetrieb im Leistungssport

Ausnahmeregelungen für das Training der Berufssportlerinnen und -sportler und

der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sport-

arten unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben an Bun-

des-, Landesstützpunkten oder den Olympiastützpunkten bestehen weitgehend

schon jetzt in den meisten Ländern und sollten ansonsten ermöglicht werden.

Hierbei bietet die „Prozessbeschreibung zur schrittweisen Aufnahme des Trai-

ningsbetriebes an potenziellen Trainingsstätten für Bundeskader“ des DOSB vom

07. April eine geeignete Grundlage zur konkreten Umsetzung.

Die SMK spricht sich dafür aus, in einem weiteren Schritt weitere Lockerungen im Sport

durchzuführen:

3. Wettkampfbetrieb

Zu einem späteren Zeitpunkt kann sukzessive ein Wettkampfbetrieb, der die o.g.

Rahmenbedingungen einhalten kann, ggf. ohne Zuschauerinnen und Zuschauer,

wiederaufgenommen werden.

Die Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs ist daher grundsätzlich in den

Sportarten zuerst denkbar, bei denen die Einhaltung coronabedingt erlassener

Hygiene- und Abstandsregeln gesichert erfolgen kann. Das bedeutet, dass ein

Wettkampfbetrieb in Kontakt- und Mannschaftssportarten erst als letzter Schritt

wieder zulässig sein wird, da hier der o. g. Rahmen nicht eingehalten werden

kann.

4. Sonderfall „Berufssport“ und sog. Geisterspiele

a. Die Sonderstellung von Berufssportlerinnen und Berufssportlern erfordert –

auch rechtlich – eine gesonderte Beurteilung. Hier hält die SMK Sonderrege-

lungen für vertretbar, solange der Spiel- und Wettkampfbetrieb unter Aus-

schluss von anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauern vertretbar durch-

geführt werden kann.

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b. Die SMK dankt der Deutschen Fußball Liga (DFL) und dem Deutschen Fuß-

ball-Bund (DFB) für das von der Task Force „Sportmedizin/ Sonderspielbe-

trieb im Profifußball“ vorgelegte Konzept zur Durchführung von sog. „Geister-

spielen".

c. Die Fußball-Bundesliga hat ein erkennbares Interesse an der Fortsetzung ih-

res Spielbetriebes auch unter Ausschluss anwesender Zuschauerinnen und

Zuschauer im Stadion (sog. „Geisterspiele“). Die SMK hält die Fortsetzung

des Spielbetriebes und mithin die Begrenzung des ansonsten entstehenden

wirtschaftlichen Schadens in der 1. und 2. Fußballbundesliga für die dort

startberechtigten 36 Vereine auf deren Kosten ab Mitte/Ende Mai für vertret-

bar. Soweit sich die Konzepte bewährt haben und eine entsprechende Wirt-

schaftlichkeit für die betroffenen Vereine gegeben ist, kann dies mit einer zeit-

lichen Verzögerung auf die Frauen-Bundesliga und den DFB Pokal ausgewei-

tet werden.

- Die DFL hat im Sinne der Sportler und der ansonsten Beteiligten strengste

hygienische und medizinische Voraussetzungen zu schaffen, durchzuset-

zen und gegenüber den Vereinen zu überprüfen (u.a. auch Testverfahren,

Quarantänemaßnahmen usw.). In diesem Zusammenhang begrüßt die

SMK die Steigerung der Testmaßnahmen der Bundes- und Landesregie-

rungen in allen notwendigen gesellschaftlichen Bereichen, so dass die

notwendigen Testverfahren im Rahmen der Durchführung von sog. „Geist-

erspielen“ nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.

- Die SMK weist daraufhin, dass im Falle einer positiven Testung von Spie-

lern und Betreuern Quarantänemaßnahmen für das betroffene Team er-

forderlich sind.

- Die TV-Produktion der einzelnen Spiele ist mit geringstmöglichem Perso-

nal unter strengen hygienischen Auflagen durchzuführen.

- DFL und Vereine haben ihren Beitrag zu leisten, dass auch im Umfeld der

Stadien von „Geisterspielen“ keine Fangruppen aufziehen.

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d. Die SMK hält eine Fortsetzung des Spielbetriebs anderer Sportarten in Form

von „Geisterspielen“ für möglich, sofern entsprechende Konzepte durch die je-

weilige Liga erarbeitet werden.