10. Corona-Update des LSB-NW Teil 2

Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchutzVO NRW

Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards gelten für die nach der CoronaSchVO NRW

zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.

Die nachfolgenden Standards bilden nur die Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz

des Bundes und der CoronaSchVO NRW ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw.

zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z.B. Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber

hinaus beachtet werden.

Inhalt:

I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)

II. Beherbergungsbetriebe (folgt)

III. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)

IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege

V. Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre

VI. Massage/Massagestudios

VII. Fitnessstudios

I. Gastronomie (Innen- und Außengastronomie)

1. Der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches ist nur den Personen

gestattet, die nach § 1 Absatz 3 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen

Raum ausgenommen sind1. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist

im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

2. Reservierungen sollten soweit möglich genutzt werden, um einen Rückstau von Gästen in Wartebereichen

zu vermeiden. Gästen muss ein Platz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).

3. Gäste und Servicepersonal mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen Zutritt zu den

Gastronomieangeboten haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung (keine

Covid 19-Erkrankung) möglich.

4. Gäste müssen sich nach Betreten der Gastronomie (Innen- und Außengastronomie) die Hände waschen

bzw. bei Bedarf desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf

nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.

5. Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthaltes in der Innen- und Außengastronomie sind für

jede Tischgruppe mittels einfacher, auf den Tischen ausliegender Listen (einschließlich Einverständniserklärung

zur Datenerhebung) zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben

und durch den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren.

6. Tische sind so anzuordnen, dass

a. zwischen den Tischen mindestens 1,5 m Abstand (gemessen ab Tischkante bzw. den zwischen zwei

Tischen liegenden Sitzplätzen) vorliegt. Ausnahme: bauliche Abtrennung zwischen den Tischen, die

einen Übertragung von Viren verhindert.

b. bei Sitzbereichen in Nähe von Arbeitsplätzen (Theke etc.) ein 1,5 m-Abstand zu den Bewegungsräumen

des Personals eingehalten wird. Unmittelbar vor der Theke sind Sitzplätze nur mit zusätzlichen

Barrieren zulässig (z.B. Plexiglas wie im Einzelhandel)

7. Gänge zum Ein-/Ausgang, zur Küche, zu Toiletten etc. müssen eine Durchgangsbreite haben, mit der

beim Durchgehen die Einhaltung des 1,5 m-Abstandes zu den an den Tischen sitzenden Personen grds.

eingehalten werden kann. In stark frequentierten Bereichen/Warteschlangen (Eingang, Buffet, Toiletten)

sollen Abstandsmarkierungen angebracht werden.

8. Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände

erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.

9. Gebrauchsgegenstände (Bestecke, Zahnstocher) dürfen nicht offen auf den Tischen stehen.

10. Speisen werden ausschließlich als Tellergerichte serviert; Buffetsysteme mit Selbstbedienung bleiben

bis auf weiteres unzulässig.

11. Alle Gast- und Funktionsräume sind ausreichend zu belüften.

12. Kontaktflächen wie Stuhl, Tisch, Speisekarten, Gewürzspender etc. werden grds. nach jedem Gästewechsel

gereinigt und desinfiziert. Es erfolgt zudem eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige

Desinfektion für Arbeitsflächen, Türklinken etc..

13. Gebrauchte Textilien u. ä. sind mit jedem Gästewechsel gleichfalls zu wechseln. Wäsche mind. mit 60

Grad Celsius oder mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius.

14. Spülvorgänge müssen bei Temperaturen größer 60 Grad Celsius durchgeführt werden oder es sind bei

jedem Spülgang entsprechend wirksame Tenside / Spülmittel zu verwenden.

15. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen (Service etc.) müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Nach jedem Abräumen von Speisengeschirr sollen Händewaschen/-desinfektion erfolgen. Händewaschen/-

desinfektion ansonsten mindestens alle 30 min (nachweisbar durch einfache Eintragsliste analog

WC-Reinigungskontrolle).

16. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu

stellen. Sanitärräume sind in der Regel mind. zweimal täglich zu reinigen, dazu gehört auch die sichere

Abfallentsorgung.

1 Personen aus einer Familie oder maximal zwei Hausgemeinschaften

17. Das Servicepersonal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg.

Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.

Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

Die Umsetzung der vorstehenden Vorgaben erfordert ein gemeinsames Zusammenwirken aller Beteiligten.

Das kann sowohl eine Anpassung der Personalstärke wie auch eine größere Geduld der Gäste für die

zusätzlichen Arbeitsschritte erfordern.

II. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des

Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäftsräume

sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung

zu dokumentieren.

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt

zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung

möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung

besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren

(Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln

etc.) ist zu verzichten.

4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen

- eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal

kurzfristig entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Leistungserbringer

sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer

Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss

eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare

Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.

5. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Friseure während

der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen2, ergänzt von einer

Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

6. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das

Tragen von Einweghandschuhe ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare

obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während

einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.

7. Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Sofern es sich

nicht um Einwegumhänge handelt, darf der Umhang erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer

Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.

8. Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen

aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.

9. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu

stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für Türklinken und

sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.

10. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens

2,5 Meter betragen (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

11. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.

12. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände

von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass

je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

13. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten (Fön) durch die Kundinnen

und Kunden sind unzulässig.

14. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen;

Abgeschnittenes Haar ist nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen (kein Wegblasen etc.)

15. Alle Materialien und Geräte (z.B. Schere, Kämme) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem

fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.

2 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr 30 als Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizinische

Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung

16. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen (mind.

zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.

17. Die Salonleitung muss die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln

des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder,

Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).

IV. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des

Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

1. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Behandlungsräume sind nach

Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt

zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung

möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung

besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen

oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale

(Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.

4. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen

- eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung

grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei

ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt

werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor

der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.

5. Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.

6. Allen Kundinnen oder Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu

waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.

Während der gesamten Behandlung sind von der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer Einweghandschuhe

zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind.

7. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu

stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhandene

Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.

8. Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Arbeitsplätzen ohne eine räumliche

Trennung durch einzelne Behandlungsräume oder Kabinen, so muss der Abstand zwischen den

Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen

9. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.

10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände

von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind zwingend einzuhalten; der Zutritt ist so

zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.

11. Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten durch die Kundinnen

und Kunden sind unzulässig.

12. Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind nach jeder Behandlung einer ordnungsgemäß zu reinigen

und zu desinfizieren. Abgeschnittene Nägel und Hautschuppen sind nach jeder Leistungserbringung

sicher zu entfernen.

13. Alle Materialien und Geräte (z.B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungsgemäß

zu reinigen und zu desinfizieren

14. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (z.B. Taschentücher, gebrauchte Desinfektionstücher)

müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener

Beutel) entfernt werden.

15. Die Leistungsbringerin/der Leistungserbringer bzw. in einer Praxis/ einem Studio mit mehreren Beschäftigten

die Inhaberin oder der Inhaber müssen die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

(inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche

Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.).

V. Kosmetikbetriebe, Nagelstudios, Maniküre

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des

Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

1. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt

zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung

möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung

besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

2. Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten des Kosmetikstudios die Hände waschen oder

desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale

(Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden

Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

3. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Kosmetikstudios bzw. der Geschäftsräume

sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung

zu dokumentieren.

4. In Sanitär- und Gemeinschafts-/Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher

zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich)

zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander.

5. Kosmetikerin oder Kosmetiker und Kundinnen und Kunden müssen in den Geschäftsräumen – soweit

keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer

müssen die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer

Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss

eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare

Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit geeignetem

Waschmittel (mind. „begrenzt viruzid“) gewaschen werden.

6. Kontaktpunkte zur Kleidung der Kundin bzw. des Kunden sind während der Behandlung abzudecken.

7. Bei gesichtsnahen Dienstleistungen und nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen Kosmetikerin oder

Kosmetiker während der Behandlung mindestens eine FFP2-, eine KN95- oder N95-Maske tragen3,

ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild.

8. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Behandlungsplätzen muss grds. mindestens

2,5 m betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

9. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.

10. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von

1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein Rückstau

von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden.

11. Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.

12. Kosmetikerinnen oder Kosmetiker müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.

Das Tragen von Einweghandschuhen ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach Abschluss der

Behandlung obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt

auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.

13. Für die Behandlung genutzte Tücher und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, dürfen

erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei

40 Grad Celsius erneut benutzt werden.

14. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden

Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel

zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung

ordnungsgemäß zu entsorgen. Türklinken, Handläufe etc. müssen regelmäßig gereinigt werden.

15. Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu

reinigen bzw. zu desinfizieren.

16. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein.

3 Bei arbeitstäglichem Gebrauch von mehr 30 als Minuten findet die DGUV Regel 112-190 sowie die Arbeitsmedizinische

Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Anwendung

17. Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln

des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.

Kundinnen und Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln

informiert.

VI. Massage/Massagestudios

1. Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Gesichtsmassagen und ähnliche Behandlungen dürfen derzeit

nicht ausgeführt werden. Ausschließlich medizinisch notwendige gesichtsnahe Behandlungen

sind möglich.

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt

zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher

Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und

unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Kunden und Kundinnen müssen sich nach Betreten des Massagestudios die Hände waschen oder

desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale

(Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der

nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

4. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Massagestudios bzw. der

Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung

zu dokumentieren.

5. Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen

Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die

Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem

Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske

bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-

Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit einem desinfizierenden

Waschmittel bei 40 Grad Celsius gewaschen werden.

6. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung

zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.

7. Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das

gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.

8. Für die Behandlung genutzte Textilien und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt,

dürfen erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem

Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.

9. Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens

3 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).

10. Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m - Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.

11. Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände

von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein

Rückstau von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden.

12. Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.

13. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden

Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“)

Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung

ordnungsgemäß zu entfernen.

14. Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß

zu reinigen und zu desinfizieren.

15. Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle sind mind. zweimal täglich zu entsorgen.

Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln

des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen.

Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

VII. Fitnessstudios

1. Der Zutritt zum Studio ist so zu regeln, dass nicht mehr Kunden in das Studio gelangen, als Plätze in

den Kursräumen und Geräte nach den folgenden Regeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro

7 qm Fläche im Fitnessstudio nicht mehr als 1 Kundin/Kunde zuzulassen.

2. Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte mit Symptomen einer Atemwegsinfektion dürfen keinen

Zutritt zum Fitnessstudio haben; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich

(keine COVID-19-Erkrankung);

3. Kundinnen und Kunden müssen sich nach Betreten des Fitnessstudios die Hände waschen oder desinfizieren

(Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale

(Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.

4. Kundenkontaktdaten, sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios bzw. der Geschäftsräume

sowie die Teilnahme an bestimmten Kursen, sind nach Einholen des Einverständnisses

zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren. Gästen, die nicht zur Einhaltung

der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

5. Umkleiden sind ausschließlich zur Verwahrung der privaten Gegenstände der Kundinnen und Kunden

in den Spinden zu öffnen.

6. Die Nutzung der Duschen sowie Schwimmbecken, Saunen und Solarien etc. ist bis auf Weiteres untersagt.

Massagen sind nach den gesonderten Maßgaben dieser Anlage zulässig.

7. Das gastronomische Angebot ist nur unter den diesbezüglichen Maßgaben dieser Anlage zulässig.

Selbstbedienung der Kundinnen und Kunden an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig.

Flaschenabgabe ist zulässig.

8. Beratung von Kundinnen und Kunden (z.B. Erstunterweisung, Ernährungsplanung, Trainingsplanung,

etc.) ist möglich.

9. Das Ausüben von Sportarten mit unvermeidbarem Körperkontakt ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist

aufgrund der Aerosolbelastung jedes hochintensive Ausdauertraining (Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes

Schwellentraining).

10. Bei Kursen ist der Zugang zum Kursraum so zu regeln, dass für jeden Kunden ein Mindestabstand von

2 m in alle Richtungen gegeben ist.

11. Fitnessgeräte sind so anzuordnen bzw. entsprechend abzusperren, dass der Abstand zwischen zwei

gleichzeitig mit Kunden bzw. Kundinnen besetzten Sportgeräten grds. mindestens 3,0 Meter beträgt

(Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum und Trainingsgerät): Idealerweise ist jeweils

nur jedes zweite Gerät zu nutzen.

12. Über Geräteanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die

Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.

13. Beschäftigte müssen in allen Räumlichkeiten – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen -

eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Trainerinnen und Trainer bzw. Kursleiterinnen und Kursleiter können

– sofern dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist – unter Wahrung der Abstandsregeln auf

eine Mund-Nase-Bedeckung verzichten.

14. Das Unterlegen großer, selbst mitgebrachter Handtücher ist obligatorisch.

15. Die Kontaktflächen aller Sportgeräte sowie weitere Kontaktflächen (bspw. Spinde, Ablagen etc.) sind

nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Reiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind.

„begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Hierzu sind zusätzliche Desinfektionsmittelspender/-

flaschen aufzustellen.

16. Sportequipment, wie Therabänder, Matten etc., deren Kontaktflächen schlecht zu desinfizieren sind,

dürfen den Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden.

17. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu

stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.

18. Abfälle müssen in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher entfernt werden.

19. Die Mitarbeitenden werden in die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg.

Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) eingewiesen. Kundinnen und Kunden werden

durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.