10. Corona-Update des LSB-NW

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

am vergangenen Mittwoch sind die politischen Entscheidungen für einen Wiedereinstieg in den (Vereins-) Sportbetrieb getroffen worden.

 

 

Vorab

Der von der Landesregierung präsentierte Stufenplan geht weit über das hinaus, was wir erwartet hatten. Das betrifft insbesondere die bereits ab dem 11. Mai geltenden Lockerungen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen. Die Reaktionen auf die politischen Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von „Endlich!“ bis hin zu „Das ist viel zu weitgehend!“. Glücklicherweise leben wir in einem Land, in dem eine solche Meinungsvielfalt möglich ist. Und gerade in der Coronakrise müssen wir auch akzeptieren, dass niemand die letztgültige Wahrheit für sich gepachtet hat.

 

Als Landessportbund haben wir uns in den letzten Wochen in engem Schulterschluss mit der für Sport zuständigen Staatssekretärin und der Sportabteilung der Staatskanzlei für eine schrittweise, verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sportbetriebs ausgesprochen. Diese ist nun möglich. Aber: Der Stufenplan ist immer unter der Maßgabe zu sehen, dass sich die Gesundheitslage nicht verschlechtert. Es ist ein Plan, keine Garantie, dass es so kommen wird. Vorsicht und bedachtes Handeln sind das Gebot der Stunde. Deshalb wollen wir uns gemeinsam mit Ihnen der Aufgabe stellen, die Sportvereine bestmöglich dabei zu unterstützen, den notwendigen Gesundheitsschutz mit einem aus unserer Sicht ebenso wertvollen Bewegungs- und Begegnungsangebot für die Menschen zu verbinden. Alle bis gestern Abend zugänglichen Informationen haben wir unter https://www.lsb.nrw/medien/new…ufnahme-des-sportbetriebs zusammengestellt und werden diese Seite laufend aktualisieren. Zur weiteren Entwicklung ab dem 11. Mai siehe unten.

 

 

A. Grundsätzliches

Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt eine neue Phase der Coronakrise, die auch eine neue Rollenverteilung zwischen Landessportbund, Verbänden, Bünden und Vereinen mit sich bringt. Drei Punkte halten wir für wichtig:

 

1.     Der Lockdown war stark durch zentrale Vorgaben bestimmt. In dieser Phase konnte der Landessportbund Vieles zur Unterstützung des organisierten Sports Notwendige (insbesondere Hilfsprogramme) zentral mit der Landesregierung verhandeln und umsetzen. Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dagegen dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Das zeigen schon die ersten beiden Tage. Zwar ist keine Genehmigung der in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgesehenen Lockerungen (z. B. Öffnung von Sportplätzen ab dem 7. Mai) durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. So hat beispielsweise der Kreis Coesfeld in Abstimmung mit dem Land beschlossen, die nach CoronaSchVO möglichen Lockerungen, die am 11. Mai in Kraft treten sollen, noch bis zum 18. Mai auszusetzen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen.

 

2.     Die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften gestaltet sich von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände unter https://www.dosb.de/medien-ser…ifische-uebergangsregeln/

sind dabei aus unserer Sicht unterschiedlich gut geeignet, den Vereinen Orientierung zu bieten. Deshalb sind die Landesfachverbände gefordert, diese zu prüfen und ggf. Ergänzungen für ihre Vereine zur Verfügung zu stellen. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen. Bitte verweisen Se Ihre Vereine auch auf die möglicherweise von Kommune zu Kommune leicht abweichenden Regelungen und auf entsprechende Informationen der Stadt- und Kreissportbünde hierzu (siehe 1.)

 

3.     Nicht zuletzt ist nun auch eine hohe Eigenverantwortung der Vereine selbst gefragt. Nicht jede Frage werden Landessportbund, Bünde oder Verbände beantworten können, ebenso wenig wie die Politik. Denn auch von Verein zu Verein kann sich die konkrete Situation hinsichtlich Sportstätten, Mitgliedern und Abläufen unterschiedlich darstellen. Viele Vereine haben uns sehr detaillierte Überlegungen und Pläne für einen verantwortungsvollen Wiedereinstieg zukommen lassen. Als Verbundsystem sollten wir genau diese Eigenverantwortung der Vereine bestmöglich fördern.

 

 

B. Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 11. Mai und Anlage („Ausführungshinweise“)

Gestern Abend gegen Mitternacht hat uns die Landesregierung freundlicherweise die ab dem 11. Mai gültige Coronaschutzverordnung und Anlagen („Ausführungsbestimmungen“) hierzu zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente finden Sie beigefügt. Für den Sport besonders relevant sind die §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2, 14, 15 und 16.

 

Hierzu folgende Hinweise, die wir für eine Grundorientierung für alle Sportangebote (draußen und drinnen für besonders wichtig halten (siehe §7 und §9 CoronaSchVO):

·          Kein Wettkampfbetrieb

·          Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen:

§ Training an NRW-Bundesstützpunkten

§ Tanzsport (lt. Text nur Tanzschulen, aber u. E. kann das nur bedeuten, dass auch Tanzportvereine eingeschlossen sind): Training mit einem*r festen Tanzpartner*in

·          Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen

·          Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen

·          Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen

·          Keine Zuschauer

·          Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31.08.2020

·          Im Seminarbetrieb mindestens 5 qm Raumfläche pro Teilnehmer*in und maximal 100 Teilnehmer*innen in einem Raum

Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).

Für Fitnessstudios ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO zu beachten. Wir empfehlen die dortigen Hinweise auch zur Beachtung für sonstige Sportangebote in geschlossenen Räumen.

C. Sportschulen der Verbände, Gastronomie in Vereinen

Wir gehen gemäß §§ 14 und 15 der CoronaSchVO und Anlage I zur CoronaSchVO davon aus, dass für Vereinsgaststätten dieselben Bedingungen gelten wie für sonstige gastronomische Betriebe.

 

Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen in Sportschulen gehen wir nach §15 der CoronaSchVo davon aus, dass vor dem 18. Mai grundsätzlich keine Übernachtungsangebote gemacht werden dürfen und dass es für Übernachtungsangebote bis dahin weitere diesbezügliche Anlagen/Ausführungsbestimmungen zur CoronaSchVO geben wird. Wir halten Sie informiert. Wir werden in der kommenden Woche erneut zu einer Konferenz der sportschultragenden Fachverbände einladen, um uns weiter mit Ihnen hierzu auszutauschen.

 

 

Soweit für heute. Wir wünschen Ihnen ein schönes Restwochenende und hoffentlich auch etwas Freude beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb!

 

Herzliche Grüße

 

 

Ihr Ihr

Stefan Klett Dr. Christoph Niessen

Präsident Vorstandsvorsitzender

 

Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.

Friedrich-Alfred-Straße 25

47055 Duisburg

Hinweis: Postleitzahl in das Navigationsgerät eingeben, da die Straße in Duisburg doppelt vergeben ist

Tel. 0203 7381-0

Fax 0203 7381-616

Info@lsb.nrw

http://www.lsb.nrw


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Vereinsregister Duisburg, 12 84 VR DU


Verordnung zum Schutz

vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)

In der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung

§ 1

Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich

im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren

aussetzt.

(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

handelt. Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft

leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind

bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen

(insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs

sowie seiner Einrichtungen),

2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,

3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,

4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.

§ 2

Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen

Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder

baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung

(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten

nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer

Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet

1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen

(außer im Freien),

2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie

von Garten- und Landschaftsparks,

3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,

4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen

von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen

sowie in Wettvermittlungsstellen,

5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie

bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die

ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,

6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,

7. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen

sowie

9. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.

Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen

keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber,

Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes

durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend

abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung

oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder

schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.

§ 3

Gottesdienste

Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften

aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln

statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und

zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen

Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche

Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen sind.

§ 4

Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen

und dienstlichen Gründen sind unzulässig, soweit sie aus geselligen Anlässen erfolgen

(Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.).

(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen

Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken

im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen,

um

1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich

zu vermeiden,

2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse

des Infektionsschutzes zu verstärken und

3. Heimarbeit zu ermöglichen, soweit dies unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen

sinnvoll umsetzbar und zu einer Verbesserung des Infektionsschutzes geeignet und verhältnismäßig

ist.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der

zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 5

Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen

der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen

haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren

und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die

Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt:

1. Ab dem 20. Mai 2020 sind Besuche auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygieneund

Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes

Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und

insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion

vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2

Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen

muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal

zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote

für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen

erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen,

dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung

erfolgt. Einzelne Krankenhäuser können Besuche bereits ab dem 11. Mai 2020 zulassen, soweit

sie dies unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens für angemessen halten

und die Umsetzung des Konzepts organisatorisch sichergestellt ist.

2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt, die nicht

a) der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,

b) aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer

rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder

c) nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen

des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei

sollen insbesondere medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden

(z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der

Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren

unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert

Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung

insbesondere sichergestellt sein, dass

1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen

beschränkt sind,

2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19

Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert

Koch-Instituts),

3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung,

Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,

4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,

5. die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern

zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen

oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche

Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,

6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes

stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird;

ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung

kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus

ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen

Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen

Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich

alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,

7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten

des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und

8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten

eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch

die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.

Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei

Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung

oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich,

bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten

Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach

Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.

(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Dienstleistern zur medizinisch-

pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter

strengen Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.

(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen

Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von

14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in

Deutschland. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene

Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten) ermöglichen.

(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung

der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung

der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen

und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den

Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die

Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen,

wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das

Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde spätestens bis zum

26. Mai 2020 zur Kenntnis zu geben.

(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 aus

Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach

§ 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der

nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf

von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine

Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3, 4 und 5 gemäß § 15 Absatz 2 des

Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.

(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine oder

mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie

dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen

können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach

Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit

Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrichtung

grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung

verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen

im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in

dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität

der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.

(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner,

Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere

Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise

darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten

der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und

Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur

Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen

Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.

(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen

sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.

§ 6

Hochschulen, interne außerschulische Bildungsangebote, Bibliotheken

(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens

ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

zulässig. Hochschulmensen sind geschlossen.

(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen

von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-,

-fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten

und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten, Behörden und Betrieben sind zulässig,

wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines

Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu

Schulungs- und Prüfungsräumen sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen

nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen

zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung

nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu tragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige staatliche

Prüfungen.

(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu

ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung

mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände

zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge

mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 7

Externe außerschulische Bildungsangebote

(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen in Einrichtungen der Jugendarbeit

und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht

unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen

und Organisationen

sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands

von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen; hierzu ist der Zutritt zu Schulungsräumen

auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen, soweit nicht durch

einen Raumplan die Einhaltung der Mindestabstände auch bei einer Nutzung mit mehr Personen

dargestellt werden kann. In jedem Fall – außer bei schriftlichen Prüfungen – dürfen sich

nicht mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten. Sportliche Bildungsangebote müssen

kontaktfrei und unter den sonstigen Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 erfolgen. Bei der Gesundheitsbildung

(insbesondere Erste-Hilfe-Kurse) ist bei notwendiger Unterschreitung des

Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme

Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion und das Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung zu achten.

(2) In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern

untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht

zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für

den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer

sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der

Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bei der Lehrprobe im

fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung dürfen sich ein Fahrschüler,

ein Fahrlehreranwärter und zwei Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.

§ 8

Kultur

(1) In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und

Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht

für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte

und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete

Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines

Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen;

in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.

(2) Bei Proben in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur

Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen

(bei Sprechtheater: 2 Meter) sicherzustellen; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen

zu verwehren. Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente)

dürfen bis auf weiteres nicht in Gruppen (Chor, Ensemble, Orchester) durchgeführt werden.

(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum

31. August 2020 untersagt.

(4) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten

und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung

des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen

(auch in Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer

Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden

Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche

nicht übersteigen.

(5) Der Betrieb von Kinos ist untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern

usw., wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb

und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1

entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 1 Absatz 2.

§ 9

Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung

auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im

Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten

sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten

Trainingseinrichtungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie

Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand

von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in

öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen

zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung

eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.

Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und

sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis

auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils

eine erwachsene Begleitperson zulässig.

(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten

Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020

untersagt.

(7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig:

1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine

sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten

auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes

zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen

den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte

vorlegen,

2. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf

der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und

zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt

sind.

Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs

nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu

gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld

der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs

sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.

§ 10

Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote

sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft

und den Eigentumsverhältnissen,

2. Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

3. Freibäder bis einschließlich 19. Mai 2020,

4. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,

5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

(2) Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines von der

nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

zuständigen Behörden genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.

(3) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Gartenund

Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts,

zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)

und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-

Bedeckung (§ 3 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern

darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

(4) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand

von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen

(Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für

Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels

in Spielbanken sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts,

zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in

Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-

Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.

(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen,

Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten

Voraussetzungen zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen

Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort

genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.

(7) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die

nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell

untersagen.

§ 11

Handel, Messen

(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des

Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch

in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung

(§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und

vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume.

Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine

Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW

nicht übersteigen.

(2) Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.

§ 12

Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.

(2) Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig. Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen,

bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden

kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards

zu beachten:

1. Friseurleistungen,

2. Fußpflege,

3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,

4. Massage.

Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern

zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen

(z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln

auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation

und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes

befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert

Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten

der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und

des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen

im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen

in Kooperationspraxen stattfinden.

§ 13

Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen

fallen, gilt:

1. Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

2. Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt. Die

nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes

zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn

sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden

sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder

Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen

nicht eingehalten werden können.

(2) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in der Regel

1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,

2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,

3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,

4. Schützenfeste,

5. Weinfeste,

6. ähnliche Festveranstaltungen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 zulässig sind

1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen

von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen

dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,

2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher

Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung

eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)

sicherzustellen.

(4) Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ist die Gewährleistung eines Mindestabstands

von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für

Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(5) Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur

Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in

§ 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören,

eingehalten werden.

§ 14

Gastronomie

(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen

Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind

die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards

zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz

2 genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).

(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben,

Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1

Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und

Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen

zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands

von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.

(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen

und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung

stellen.

§ 15

Beherbergung, Tagungen, Tourismus

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote

zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach

sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu

touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder

im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen

usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.

(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb

von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser

Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(4) Reisebusreisen sind untersagt.

§ 16

Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen

der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des

Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach

dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen

Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen

anzuordnen.

§ 17

Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im

Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen

dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer

Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28

Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,

zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung

nicht ergreift,

2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefahren

bei Besuchen nicht sicherstellt,

3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben

macht,

4. entgegen § 5 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen

zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in

Warteschlangen) trifft,

5. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,

7. entgegen § 7 Absatz 1 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen

durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

8. entgegen § 8 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten

Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

9. entgegen § 9 Absatz 1 Sport-, Trainings- oder Wettkampfbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 9 Absatz 3 eine Tanzschule betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen

sicherzustellen,

11. entgegen § 9 Absatz 4 auf oder in der Sportanlage keine geeigneten Vorkehrungen zur

Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in

Warteschlangen) trifft, die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts-

und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer

zulässt,

12. entgegen § 9 Absatz 5 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung

festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

13. entgegen § 9 Absatz 7 Wettbewerbe durchführt die Nutzung von Dusch- und Waschräumen,

Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten

der Reitsportanlage durch Zuschauer zulässt,

14. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

15. entgegen § 10 Absatz 2 einen Freizeitpark ohne genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept

betreibt,

16. entgegen § 10 Absatz 3 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen

sicherzustellen,

17. entgegen § 10 Absatz 5 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen

sicherzustellen,

18. entgegen § 10 Absatz 7 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen

Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,

19. entgegen § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung

oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder

eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

20. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte oder ähnliche Einrichtungen

durchführt,

21. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen

zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in

Warteschlangen) trifft,

22. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Tätowierleistungen anbietet,

23. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung

festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,

24. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 Leistungen anbietet, ohne die allgemeinen Hygiene- und

Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu

achten,

25. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung

oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,

26. entgegen § 14 Absatz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage

zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards oder die Beschränkungen

für das gemeinsame Sitzen am selben Tisch zu beachten,

27. entgegen § 15 Absatz 1 oder 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt

oder wahrnimmt,

28. entgegen § 15 Absatz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung

oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gäste beherbergt

oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt,

29. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund

dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28

Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 2 oder 3 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen

Raum beteiligt ist,

2. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt

oder daran teilnimmt,

3. entgegen § 9 Absatz 6 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran

teilnimmt,

4. entgegen § 10 Absatz 6 an einer Zusammenkunft in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen

Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,

5. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte oder ähnliche Veranstaltungen

durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 1 Nummer 2

Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund

dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz

1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren

Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung

dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar

kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer

Kraft.