Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
am vergangenen Mittwoch sind die politischen Entscheidungen für einen Wiedereinstieg in den (Vereins-) Sportbetrieb getroffen worden.
Vorab
Der von der Landesregierung präsentierte Stufenplan geht weit über das hinaus, was wir erwartet hatten. Das betrifft insbesondere die bereits ab dem 11. Mai geltenden Lockerungen für den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen. Die Reaktionen auf die politischen Entscheidungen fallen sehr unterschiedlich aus und reichen von „Endlich!“ bis hin zu „Das ist viel zu weitgehend!“. Glücklicherweise leben wir in einem Land, in dem eine solche Meinungsvielfalt möglich ist. Und gerade in der Coronakrise müssen wir auch akzeptieren, dass niemand die letztgültige Wahrheit für sich gepachtet hat.
Als Landessportbund haben wir uns in den letzten Wochen in engem Schulterschluss mit der für Sport zuständigen Staatssekretärin und der Sportabteilung der Staatskanzlei für eine schrittweise, verantwortungsvolle Wiederaufnahme des Sportbetriebs ausgesprochen. Diese ist nun möglich. Aber: Der Stufenplan ist immer unter der Maßgabe zu sehen, dass sich die Gesundheitslage nicht verschlechtert. Es ist ein Plan, keine Garantie, dass es so kommen wird. Vorsicht und bedachtes Handeln sind das Gebot der Stunde. Deshalb wollen wir uns gemeinsam mit Ihnen der Aufgabe stellen, die Sportvereine bestmöglich dabei zu unterstützen, den notwendigen Gesundheitsschutz mit einem aus unserer Sicht ebenso wertvollen Bewegungs- und Begegnungsangebot für die Menschen zu verbinden. Alle bis gestern Abend zugänglichen Informationen haben wir unter https://www.lsb.nrw/medien/new…ufnahme-des-sportbetriebs zusammengestellt und werden diese Seite laufend aktualisieren. Zur weiteren Entwicklung ab dem 11. Mai siehe unten.
A. Grundsätzliches
Mit dem schrittweisen Wiedereinstieg in den Vereinssport beginnt eine neue Phase der Coronakrise, die auch eine neue Rollenverteilung zwischen Landessportbund, Verbänden, Bünden und Vereinen mit sich bringt. Drei Punkte halten wir für wichtig:
1. Der Lockdown war stark durch zentrale Vorgaben bestimmt. In dieser Phase konnte der Landessportbund Vieles zur Unterstützung des organisierten Sports Notwendige (insbesondere Hilfsprogramme) zentral mit der Landesregierung verhandeln und umsetzen. Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dagegen dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Das zeigen schon die ersten beiden Tage. Zwar ist keine Genehmigung der in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) vorgesehenen Lockerungen (z. B. Öffnung von Sportplätzen ab dem 7. Mai) durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. So hat beispielsweise der Kreis Coesfeld in Abstimmung mit dem Land beschlossen, die nach CoronaSchVO möglichen Lockerungen, die am 11. Mai in Kraft treten sollen, noch bis zum 18. Mai auszusetzen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen.
2. Die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen und Vorschriften gestaltet sich von Sportart zu Sportart unterschiedlich. Die entsprechenden Hinweise der Spitzenverbände unter https://www.dosb.de/medien-ser…ifische-uebergangsregeln/
sind dabei aus unserer Sicht unterschiedlich gut geeignet, den Vereinen Orientierung zu bieten. Deshalb sind die Landesfachverbände gefordert, diese zu prüfen und ggf. Ergänzungen für ihre Vereine zur Verfügung zu stellen. Gern verweisen wir auf unserer Seite auf entsprechende Links, wenn Sie uns diese zur Verfügung stellen. Bitte verweisen Se Ihre Vereine auch auf die möglicherweise von Kommune zu Kommune leicht abweichenden Regelungen und auf entsprechende Informationen der Stadt- und Kreissportbünde hierzu (siehe 1.)
3. Nicht zuletzt ist nun auch eine hohe Eigenverantwortung der Vereine selbst gefragt. Nicht jede Frage werden Landessportbund, Bünde oder Verbände beantworten können, ebenso wenig wie die Politik. Denn auch von Verein zu Verein kann sich die konkrete Situation hinsichtlich Sportstätten, Mitgliedern und Abläufen unterschiedlich darstellen. Viele Vereine haben uns sehr detaillierte Überlegungen und Pläne für einen verantwortungsvollen Wiedereinstieg zukommen lassen. Als Verbundsystem sollten wir genau diese Eigenverantwortung der Vereine bestmöglich fördern.
B. Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 11. Mai und Anlage („Ausführungshinweise“)
Gestern Abend gegen Mitternacht hat uns die Landesregierung freundlicherweise die ab dem 11. Mai gültige Coronaschutzverordnung und Anlagen („Ausführungsbestimmungen“) hierzu zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente finden Sie beigefügt. Für den Sport besonders relevant sind die §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2, 14, 15 und 16.
Hierzu folgende Hinweise, die wir für eine Grundorientierung für alle Sportangebote (draußen und drinnen für besonders wichtig halten (siehe §7 und §9 CoronaSchVO):
· Kein Wettkampfbetrieb
· Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen:
§ Training an NRW-Bundesstützpunkten
§ Tanzsport (lt. Text nur Tanzschulen, aber u. E. kann das nur bedeuten, dass auch Tanzportvereine eingeschlossen sind): Training mit einem*r festen Tanzpartner*in
· Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen
· Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
· Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen
· Keine Zuschauer
· Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31.08.2020
· Im Seminarbetrieb mindestens 5 qm Raumfläche pro Teilnehmer*in und maximal 100 Teilnehmer*innen in einem Raum
Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).
Für Fitnessstudios ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO zu beachten. Wir empfehlen die dortigen Hinweise auch zur Beachtung für sonstige Sportangebote in geschlossenen Räumen.
C. Sportschulen der Verbände, Gastronomie in Vereinen
Wir gehen gemäß §§ 14 und 15 der CoronaSchVO und Anlage I zur CoronaSchVO davon aus, dass für Vereinsgaststätten dieselben Bedingungen gelten wie für sonstige gastronomische Betriebe.
Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen in Sportschulen gehen wir nach §15 der CoronaSchVo davon aus, dass vor dem 18. Mai grundsätzlich keine Übernachtungsangebote gemacht werden dürfen und dass es für Übernachtungsangebote bis dahin weitere diesbezügliche Anlagen/Ausführungsbestimmungen zur CoronaSchVO geben wird. Wir halten Sie informiert. Wir werden in der kommenden Woche erneut zu einer Konferenz der sportschultragenden Fachverbände einladen, um uns weiter mit Ihnen hierzu auszutauschen.
Soweit für heute. Wir wünschen Ihnen ein schönes Restwochenende und hoffentlich auch etwas Freude beim Wiedereinstieg in den Sportbetrieb!
Herzliche Grüße
Ihr Ihr
Stefan Klett Dr. Christoph Niessen
Präsident Vorstandsvorsitzender
Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg
Hinweis: Postleitzahl in das Navigationsgerät eingeben, da die Straße in Duisburg doppelt vergeben ist
Tel. 0203 7381-0
Fax 0203 7381-616
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Vereinsregister Duisburg, 12 84 VR DU
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
In der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung
§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich
im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren
aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,
handelt. Satz 1 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft
leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind
bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:
1. unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen
(insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs
sowie seiner Einrichtungen),
2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
3. zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,
4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.
§ 2
Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen
Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder
baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung
(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten
nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(3) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer und Patienten sind zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 verpflichtet
1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
(außer im Freien),
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks, Zoologischen und Botanischen Gärten sowie
von Garten- und Landschaftsparks,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen
von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen
sowie in Wettvermittlungsstellen,
5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie
bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die
ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern zum Kunden erbracht werden,
6. bei der Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen,
7. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
8. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
sowie
9. in Warteschlangen vor den vorgenannten Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen
keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber,
Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes
durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend
abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung
oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder
schwerhörigen Menschen) zwingend erforderlich ist.
§ 3
Gottesdienste
Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften
aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln
statt, die vorsehen, dass geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche
Gemeinschaften usw.) gehören, sicherzustellen sind.
§ 4
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen
und dienstlichen Gründen sind unzulässig, soweit sie aus geselligen Anlässen erfolgen
(Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.).
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen
Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken
im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen,
um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich
zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse
des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit zu ermöglichen, soweit dies unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen
sinnvoll umsetzbar und zu einer Verbesserung des Infektionsschutzes geeignet und verhältnismäßig
ist.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der
zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 5
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen
der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen
haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren
und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die
Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.
(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt:
1. Ab dem 20. Mai 2020 sind Besuche auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygieneund
Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen ein entsprechendes
Konzept, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts umsetzen und
insbesondere ein geeignetes Screening der Besucher auf Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion
vor Eintritt in die Einrichtung, ein Besuchsregister entsprechend Absatz 3 Satz 2
Nummer 7 und eine Information der Besucher über die aktuellen Hygienevorgaben vorsehen
muss. Auf Basis dieses Konzepts ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal
zwei Personen zulässig. Die Einrichtungen können Besuchszeiträume festlegen. Besuchsverbote
für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen können von den Einrichtungen
erlassen werden, wenn das aktuelle Infektionsgeschehen dies erfordert. Es ist sicherzustellen,
dass bei Vorliegen von Symptomen einer COVID-19-Infektion kein Zutritt zu der Einrichtung
erfolgt. Einzelne Krankenhäuser können Besuche bereits ab dem 11. Mai 2020 zulassen, soweit
sie dies unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens für angemessen halten
und die Umsetzung des Konzepts organisatorisch sichergestellt ist.
2. Bis zur Umsetzung der Nummer 1 bleiben Besuche untersagt, die nicht
a) der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,
b) aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer
rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder
c) nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter den Richtlinien und Empfehlungen
des Robert Koch-Instituts entsprechenden Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei
sollen insbesondere medizinisch oder ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden
(z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren
unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts organisiert und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung
insbesondere sichergestellt sein, dass
1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner von maximal zwei Personen
beschränkt sind,
2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird (Erkältungssymptome, COVID-19
Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen gemäß der Richtlinie des Robert
Koch-Instituts),
3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung,
Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert und diese eingehalten werden,
4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die Hände waschen und desinfizieren,
5. die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern
zur besuchten Person einhalten; ist die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen
oder ethisch-sozialen Gründen nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche
Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,
6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder innerhalb des Gebäudes
stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den übrigen Bewohnern vermieden wird;
ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung
kein besonderer Besucherbereich eingerichtet werden kann oder wenn dies aus
ethisch-sozialen oder medizinischen Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen
Besuche auf den Zimmern der Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen
Wohnformen der Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich
alternativ zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,
7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten
des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst werden, und
8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung bei Bewohnern oder Beschäftigten
eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde. Besuche im Außenbereich können durch
die Einrichtungsleitung ermöglicht werden.
Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der Besuche (z.B. auf maximal zwei
Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung
oder dort ehrenamtlich tätige Dritte vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich,
bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten
Personen baulich ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach
Satz 2 Nummer 3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.
(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die Einrichtungen Dienstleistern zur medizinisch-
pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter
strengen Hygienevorgaben einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.
(4a) Die Besuchsrechte gelten nicht für Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen
Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, innerhalb von
14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in
Deutschland. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen für medizinisch oder ethisch-sozial gebotene
Besuche (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten) ermöglichen.
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung
der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung
der vorgesehenen Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen
und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den
Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des Konzeptes kann die
Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3 hinausgehende Besuche zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das
Konzept ist der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde spätestens bis zum
26. Mai 2020 zur Kenntnis zu geben.
(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der Regelungen der Absätze 3, 4 und 5 aus
Gründen des Infektionsschutzes nicht für möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach
§ 19 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf
von zwei Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine
Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3, 4 und 5 gemäß § 15 Absatz 2 des
Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.
(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese alleine oder
mit Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie
dabei auf die gebotene Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen
können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach
Absatz 3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit
Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die Einrichtung
grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung
verlassen; die Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere Infektionsschutzmaßnahmen
im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung anordnen, wenn in
dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen oder eine besondere Vulnerabilität
der anderen dort lebenden Menschen dies erfordert.
(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner,
Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere
Besucherbereiche nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise
darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten
der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und
Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen (auch in Warteschlangen) zu treffen.
(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen
sind in den Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.
§ 6
Hochschulen, interne außerschulische Bildungsangebote, Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens
ist nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zulässig. Hochschulmensen sind geschlossen.
(2) Interne Unterrichtsveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Prüfungen im Rahmen
von Vorbereitungsdiensten und der Berufsaus-, -fort- und -weiterbildung an den der Berufsaus-,
-fort- und -weiterbildung im Öffentlichen Dienst dienenden Hochschulen, Schulen, Instituten
und ähnlichen Einrichtungen sowie in Gerichten, Behörden und Betrieben sind zulässig,
wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu
Schulungs- und Prüfungsräumen sichergestellt sind. Ausnahmen des Mindestabstandes bestehen
nur beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen
zwischen den Sitzreihen. In diesen Fällen ist verpflichtend eine Mund-Nase-Bedeckung
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu tragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige staatliche
Prüfungen.
(3) Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archive haben den Zugang zu
ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung
mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände
zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge
mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 7
Externe außerschulische Bildungsangebote
(1) Bei der Durchführung von Bildungsangeboten und Prüfungen in Einrichtungen der Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstigen nicht
unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen
und Organisationen
sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen; hierzu ist der Zutritt zu Schulungsräumen
auf maximal 1 Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen, soweit nicht durch
einen Raumplan die Einhaltung der Mindestabstände auch bei einer Nutzung mit mehr Personen
dargestellt werden kann. In jedem Fall – außer bei schriftlichen Prüfungen – dürfen sich
nicht mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten. Sportliche Bildungsangebote müssen
kontaktfrei und unter den sonstigen Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 erfolgen. Bei der Gesundheitsbildung
(insbesondere Erste-Hilfe-Kurse) ist bei notwendiger Unterschreitung des
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen dringend auf eine möglichst kontaktarme
Durchführung, vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion und das Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung zu achten.
(2) In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern
untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist nur Einzelunterricht
zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.
(3) Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für
den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer
sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der
Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten. Bei der Lehrprobe im
fahrpraktischen Unterricht im Rahmen der Fahrlehrerausbildung dürfen sich ein Fahrschüler,
ein Fahrlehreranwärter und zwei Prüfungspersonen im Fahrzeug aufhalten.
§ 8
Kultur
(1) In geschlossenen Räumen sind Konzerte und Aufführungen von Theatern, Opern- und
Konzerthäusern und anderen Einrichtungen bis auf weiteres untersagt; die nach dem Landesrecht
für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
können auf der Grundlage eines strengen Hygienekonzepts Ausnahmen für Konzerte
und Aufführungen mit bis zu 100 Zuschauern zulassen. Bei Aufführungen im Freien sind geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen;
in jedem Fall sind nicht mehr als 100 Zuschauer zulässig.
(2) Bei Proben in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen
(bei Sprechtheater: 2 Meter) sicherzustellen; Zuschauern ist der Zutritt zu den Proberäumen
zu verwehren. Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere Gesang, Blasinstrumente)
dürfen bis auf weiteres nicht in Gruppen (Chor, Ensemble, Orchester) durchgeführt werden.
(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind bis mindestens zum
31. August 2020 untersagt.
(4) Beim Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten
und ähnlichen Einrichtungen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen
(auch in Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden
Besuchern darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche
nicht übersteigen.
(5) Der Betrieb von Kinos ist untersagt. Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern
usw., wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb
und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 11 Absatz 1
entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 1 Absatz 2.
§ 9
Sport
(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung
auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten
sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten
Trainingseinrichtungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nichtkontaktfreie
Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand
von 1,5 Metern zwischen Personen gewährleistet ist.
(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in
öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und
sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis
auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils
eine erwachsene Begleitperson zulässig.
(5) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten
Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020
untersagt.
(7) Abweichend von Absatz 1 sind ab dem 14. Mai 2020 folgende Wettbewerbe zulässig:
1. Wettbewerbe in Profiligen, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabteilungen der Vereine
sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten
auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen
den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte
vorlegen,
2. im Hinblick auf die zur Zucht erforderlichen Leistungsnachweise Pferderennen, wenn auf
der Rennanlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und
zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt
sind.
Zuschauern und sonstigen Personen, deren Anwesenheit für die Durchführung des Wettbewerbs
nicht erforderlich ist, ist der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage zu verwehren. Es ist zu
gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs auch im unmittelbaren Umfeld
der Wettbewerbsanlage keine Ansammlungen verursacht werden. Im Rahmen des Wettbewerbs
sind TV-Produktionen und dazu auch der Zutritt zu der Wettbewerbsanlage gestattet.
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote
sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft
und den Eigentumsverhältnissen,
2. Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
3. Freibäder bis einschließlich 19. Mai 2020,
4. Spielbanken unter Ausnahme der Automatenspiele,
5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
(2) Der Betrieb von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen ist auf der Grundlage eines von der
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig.
(3) Beim Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Gartenund
Landschaftsparks sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts,
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-
Bedeckung (§ 3 Absatz 3) sicherzustellen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern
darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.
(4) Auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand
von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen
(Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.
(5) Beim Betrieb von Spielhallen, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie des Automatenspiels
in Spielbanken sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts,
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in
Warteschlangen) und gegebenenfalls zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung (§ 2 Absatz 3) sicherzustellen.
(6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen,
Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nur unter den in § 1 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfen
Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort
genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen.
(7) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell
untersagen.
§ 11
Handel, Messen
(1) Alle Handelseinrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch
in Warteschlangen) und zur Umsetzung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
(§ 2 Absatz 3) zu treffen. In Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und
vergleichbaren Einrichtungen gilt dies auch für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume.
Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine
Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW
nicht übersteigen.
(2) Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind untersagt.
§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(2) Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig. Für die folgenden Handwerker- und Dienstleistungen,
bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden
kann, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards
zu beachten:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege,
3. Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre,
4. Massage.
Bei anderen Handwerker- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sowie bei körperbezogenen Dienstleistungen
(z.B. Sonnenstudios) ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln
auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(3) Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation
und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes
befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert
Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten
der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und
des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen
im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen
in Kooperationspraxen stattfinden.
§ 13
Veranstaltungen und Versammlungen
(1) Für Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen
fallen, gilt:
1. Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 2 sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
2. Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen sind bis auf weiteres untersagt. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und Versammlungen, wenn
sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 31. August 2020 stattfinden
sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht, dass bei Durchführung der Veranstaltung oder
Versammlung die für den Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen
nicht eingehalten werden können.
(2) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 sind in der Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie Kirmesveranstaltungen,
3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4. Schützenfeste,
5. Weinfeste,
6. ähnliche Festveranstaltungen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 zulässig sind
1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen
von Parteien, Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen
dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,
2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.
Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
sicherzustellen.
(4) Bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ist die Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für
Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(5) Zulässig sind Beerdigungen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht zu den in
§ 1 Absatz 2 genannten Gruppen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.) gehören,
eingehalten werden.
§ 14
Gastronomie
(1) Beim Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugänglichen
Mensen und Kantinen sowie anderen Einrichtungen der Speisegastronomie sind
die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards
zu beachten. Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Personen sitzen, die zu den in § 1 Absatz
2 genannten Gruppen gehören (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften usw.).
(2) Nicht öffentlich zugängliche Mensen (außer Hochschulmensen) und Kantinen von Betrieben,
Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im Sinne von § 1
Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung der Beschäftigten und
Nutzer der Einrichtung abweichend von Absatz 1 betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind.
(3) Gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 dürfen Räumlichkeiten für Veranstaltungen
und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung
stellen.
§ 15
Beherbergung, Tagungen, Tourismus
(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote
zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt; danach
sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu
touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder
im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen
usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.
(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb
von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser
Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
(4) Reisebusreisen sind untersagt.
§ 16
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen
der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen
anzuordnen.
§ 17
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen
dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,
zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung
nicht ergreift,
2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefahren
bei Besuchen nicht sicherstellt,
3. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening wahrheitswidrige Angaben
macht,
4. entgegen § 5 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) trifft,
5. entgegen § 5 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 6 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
7. entgegen § 7 Absatz 1 Bildungsangebote, Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen
durchführt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
8. entgegen § 8 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw. betreibt, ohne die aufgeführten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Sport-, Trainings- oder Wettkampfbetrieb durchführt oder daran teilnimmt,
10. entgegen § 9 Absatz 3 eine Tanzschule betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen
sicherzustellen,
11. entgegen § 9 Absatz 4 auf oder in der Sportanlage keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) trifft, die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts-
und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer
zulässt,
12. entgegen § 9 Absatz 5 ein Fitnessstudio betreibt, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
13. entgegen § 9 Absatz 7 Wettbewerbe durchführt die Nutzung von Dusch- und Waschräumen,
Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder das Betreten
der Reitsportanlage durch Zuschauer zulässt,
14. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,
15. entgegen § 10 Absatz 2 einen Freizeitpark ohne genehmigtes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept
betreibt,
16. entgegen § 10 Absatz 3 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen
sicherzustellen,
17. entgegen § 10 Absatz 5 eine Einrichtung betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen
sicherzustellen,
18. entgegen § 10 Absatz 7 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen
Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist,
19. entgegen § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung
oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft oder
eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
20. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte oder ähnliche Einrichtungen
durchführt,
21. entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 keine geeigneten Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) trifft,
22. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Tätowierleistungen anbietet,
23. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 Leistungen anbietet, ohne die in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten,
24. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 3 Leistungen anbietet, ohne die allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu
achten,
25. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung
oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
26. entgegen § 14 Absatz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt, ohne die in der Anlage
zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards oder die Beschränkungen
für das gemeinsame Sitzen am selben Tisch zu beachten,
27. entgegen § 15 Absatz 1 oder 2 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt
oder wahrnimmt,
28. entgegen § 15 Absatz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung
oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) Gäste beherbergt
oder versorgt oder Gemeinschaftseinrichtungen betreibt,
29. entgegen § 15 Absatz 4 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 oder 3 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen
Raum beteiligt ist,
2. entgegen § 8 Absatz 3 Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen durchführt
oder daran teilnimmt,
3. entgegen § 9 Absatz 6 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder daran
teilnimmt,
4. entgegen § 10 Absatz 6 an einer Zusammenkunft in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen
Sport- und Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,
5. entgegen § 11 Absatz 2 Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte oder ähnliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 1 Nummer 2
Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund
dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz
1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar
kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer
Kraft.